Antrag gem. §§ 10 und 32 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover

Nutzung von Grabstätten in den Abteilungen 5 und 6 des Bothfelder Friedhofs

Der Bezirksrat möge beschließen:


1.) Der 1992 gefasste Beschluss, drei Grabreihen in den Abteilungen 5 und 6 des Bothfelder Friedhofs außer Dienst zu stellen, wird aufgehoben.

2.) Die Nutzungsberechtigten der noch vorhandenen Grabstätten und die Angehörigen der mit „persönlich beschränktem Beisetzungsrecht“ beigesetzten Verstorbenen in den drei Reihen, die 1992 außer Dienst gestellt worden sind, werden darüber informiert, dass ihre Grabstätten im Rahmen der Friedhofssatzung weiter bzw. wieder für Beisetzungen zur Verfügung stehen und dass die Nutzungszeit für zukünftige Beisetzungen von Angehörigen verlängert werden kann.

3.) Die Verwaltung wird aufgefordert, die Friedhofssatzung dahingehend zu ändern, dass in begründeten Ausnahmefällen in Wahlgrabstätten statt neuer Sargbeisetzungen nur Urnenbeisetzungen gestattet werden.

Begründung:

Zu 1.)
Wie aus der DS 15-2274/2012 (Anfrage der SPD-Fraktion zu den Abteilungen 5 und 6 auf dem Stadtfriedhof Bothfeld) und der Antwort der Verwaltung dazu hervorgeht, wird die Planung eines Verbindungsweges zwischen Hartenbrakenstraße und Burgwedeler Straße über Teile des Friedhofs nicht mehr verfolgt. Die 1992 vorsorglich außer Dienst gestellten drei Reihen in den Abteilungen 5 und 6 können somit wieder für Beisetzungen vorgesehen werden.

Nach Aussage der Verwaltung könnten die drei Grabreihen erst wieder freigegeben werden, wenn ein neues Belegungsraster erarbeitet worden ist. Die sei erforderlich, weil die bisherige enge Belegung einen Maschineneinsatz beim Ausheben der Gräber nicht ermöglicht. Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig, weil in beiden Gräberfeldern bereits so viele Grabstellen freigeworden sind, dass

Beisetzungen bei fast allen vorhandenen Grabstellen uneingeschränkt durchgeführt werden könnten. Nur bei einigen wenigen Gräbern ist der Maschineneinsatz erschwert oder unmöglich. Bei der Neuvergabe von derzeit freien Grabstellen kann die Verwaltung darauf achten, dass ausreichend Abstand für den Maschineneinsatz bleibt. Somit ist eine Freigabe der drei gesperrten Reihen auch möglich, bevor ein neues Belegungsraster ausgearbeitet worden ist.

Zu 2.)
Nach dem Beschluss zur Außer-Dienst-Stellung der drei Grabreihen im Jahre 1992 sind die Nutzungsberechtigten darüber informiert worden, dass sie nur noch ein „persönlich beschränktes Beisetzungsrecht“ nach § 20 Abs. 4 der Friedhofssatzung hätten und danach keine weiteren Angehörigen auf dieser Grabstelle beigesetzt werden. Nach Aufhebung der Außer-Dienst-Stellung können die Wahlgrabstätten wieder gemäß ihrer ursprünglichen Anlage als Familienwahlgräber genutzt werden. Die Nutzungsberechtigten müssen darüber informiert werden, welche Beisetzungsmöglichkeiten auf ihrer Wahlgrabstätte noch bestehen und dass eine Verlängerung der Nutzungszeit möglich ist. In den Fällen, wo ein „persönlich beschränktes Beisetzungsrecht“ angewendet worden ist, sind die Angehörigen darüber zu informieren, dass das Nutzungsrecht für diese Grabstätten auf sie übertragen wird.

Zu 3.)
Wenn ein ökonomisch sinnvoller Maschineneinsatz für die Aushebung von Gräbern beachtet werden soll, dann kann dies z.B. dadurch geschehen, dass in früher eng belegten Abteilungen weniger Grabstellen neu vergeben werden als in der Vergangenheit. Weiterhin könnte bei begründeten Ausnahmesituationen - wie z.B. der Randlage einer Grabstätte - auf den Maschineneinsatz für die Aushebung von Gräbern verzichtet werden, indem dort nur noch Urnenbeisetzungen gestattet werden. Während die Belegung der Flächen durch die Friedhofsverwaltung gesteuert werden kann, müsste die Einschränkung der zukünftigen Nutzung einer belegten Wahlgrabstätte durch die Friedhofssatzung abgesichert sein. § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung müsste hier entsprechend angepasst werden, so dass in begründeten Ausnahmefällen statt einer Sargbestattung nur noch Urnenbeisetzungen erlaubt werden.