Änderungsantrag
gem. §§ 12 und 32 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover
zur Drucksache Nr. 0077/2014
Sonderprogramm für Straßenerneuerung (Grunderneuerung im Bestand / Grundsatzbeschluss)

Verschiebung der Grunderneuerung der Straße Beckmannhof

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung wird gebeten, die in der Drucksache Nr. 0077/2014 vorgesehene Grunderneuerung der Straße Beckmannhof auf 2016/2017 zu verschieben und stattdessen für 2014/2015 die General-Wever-Straße (im Abschnitt zwischen Sahlkamp und Stolzenbergring, einschließlich Geh- und Radwege sowie Parkbereiche) in das Sonderprogramm für Straßenerneuerung aufzunehmen.

Begründung:
Die SPD-Bezirksratsfraktion unterstützt das Sonderprogramm für Straßenerneuerung. Wir sehen darin einen wichtigen Schritt, um binnen der fünfjährigen Laufzeit zahlreiche Straßen im Stadtbezirk Bothfeld-Vahrenheide durch eine nachhaltige Grunderneuerung langfristig zu sanieren.

Auch die vorgeschlagene Auswahl der Straßen Heinersdorfweg im Sahlkamp und Gartenheimstraße in Bothfeld begrüßen wir und sehen den dortigen Handlungsbedarf. Allerdings sollte die Grunderneuerung der Straße Beckmannhof bereits 2014/2015 überdacht werden. Grund hierfür ist, dass die St. Nathanael-Kirchengemeinde, deren Grundstück derzeit an den Beckmannhof grenzt, im Jahr 2015 einen Neubau des Gemeindezentraums im Bereich Hartenbrakenstraße/Einsteinstraße plant und auf dem zu veräußernden Grundstücksteil am Beckmannhof eine Reihenhausbebauung entstehen soll. Um Beschädigungen/Belastungen während der Bauzeit für die sanierte Fahrbahndecke zu vermeiden, sollte die Grunderneuerung des Beckmannhofes somit erst nach Abschluss der Bauarbeiten in der zweiten Phase des Straßenerneurungsprogramms 2016/2017 erfolgen. Stattdessen ist für 2014/2015 die durch eine hohe Verkehrsbelastung stark sanierungsbedürftige General-Wever-Straße (im Abschnitt zwischen Sahlkamp und Stolzenbergring, einschließlich Geh- und Radwege sowie Parkbereiche) in das Sonderprogramm aufzunehmen und die Drucksache Nr. 0077/2014 entsprechend zu ändern.