Antrag gem. §§ 10 und 32 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover

Barrierefreiheit und Teilhabe

Begleitung durch Blindenführhunde in städtischen Turnhallen

Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird aufgefordert, die „Miet- und Benutzungsbedingungen für schulische Sporthallen und Schuleinrichtungen der Landeshauptstadt Hannover“ dahingehend zu überarbeiten bzw. zu ergänzen, dass die Mitnahme von Blindenführhunden erlaubt ist und so ein weiterer Schritt zur Ermöglichung von Teilhabe auf dem Weg zur inklusiven Stadt gemacht wird.

Begründung:
Seit mehr als 20 Jahren betreibt die Landeshauptstadt Hannover eine aktive Behindertenpolitik. Behinderung wird im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention nicht mehr verstanden als Problem des Einzelnen, sondern als ein Resultat der Wirkung von gesellschaftlichen Barrieren, die Menschen in ihrer selbstverständlichen Teilhabe behindern.

Allen Menschen soll eine Teilhabe am öffentlichen Leben ermöglicht werden. Auch blinde Bürgerinnen und Bürger möchten am vielfältigen Angebot der Sportvereine in städtischen Hallen teilnehmen. Mit Hilfe von hervorragend ausgebildeten Blindenführhunden gewinnen sie verlorene Mobilität zurück. Allerdings besteht das Problem, dass sie den Hund bei sich behalten müssen, auch wenn sie z.B. an einem Sportangebot in einer städtischen Turnhalle teilnehmen möchten.

Bisher wird auf Nachfrage von der Verwaltung im Einzelfall entschieden.

Eine eindeutig Inklusion ermöglichende Formulierung in den „Miet- und Benutzungsbedingungen für schulische Sporthallen und Schuleinrichtungen der Landeshauptstadt Hannover“ bzw. ein entsprechender Zusatz ist deshalb notwendig.